Wussten Sie, dass ............ seit dem 1. Juli 2022 eine Rauchmelderpflicht besteht?

Diese Pflicht gilt sowohl für Bestandswohnungen als auch für Neubauten. Diese Anforderung ist in Artikel 6.21 Absatz 6 des Baubeschlusses enthalten. Das bedeutet, dass in jedem Stockwerk eines Einfamilienhauses mindestens ein Rauchmelder vorhanden ist. Darüber hinaus sollten Rauchmelder auch in geschlossenen Räumen vorhanden sein, durch die ein Fluchtweg verläuft, wie z. B. Flur, Korridor und/oder Treppenabsatz.